Vereinssatzung

§ 1

Name und Sitz der Gesellschaft

Der Verein führt den Namen „Westumer Schützen-Gesellschaft Emsdetten e.V. gegründet 1713“ Und hat seinen Sitz in Emsdetten.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein pflegt und festigt die kameradschaftliche Verbundenheit der Mitglieder. Er fördert und unterstützt die jugendlichen Mitglieder im Musikwesen und im Schießsport.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 4

Eintritt und Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Aufnahme erfolgt über den Vorstand. Minderjährige müssen die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

§ 5

Mitgliedschaft, Verlust

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Austrittserklärung, den Ausschluss oder dem Tod beendet.

a) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden. Die schriftliche Kündigung muss dem Vorstand spätestens zum 30. September zugestellt sein.
b) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein, nicht aber die Verbindlichkeiten gegenüber diesem.

§ 6

Ausschluss

Durch den Beschluss des Vorstandes, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein ausreichend wichtiger Grund vorliegt.

Ausschlussgründe sind insbesondere:

a) Grobe Verstöße gegen Satzung und Interesse des Vereins

b) Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins

c) Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

d) Nichtbegleichung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein nach zweimaliger Mahnung.

Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 7

Beiträge

Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Beitrag, wie von der Generalversammlung festgelegt, halbjährlich zu entrichten.

Die Halbjahresbeiträge sind zurzeit wie folgt gestaffelt:                                             

a) Mitglieder im Alter von 16 – 18 Jahren:                  10 €

b) Mitglieder im Alter von 19 – 69. Jahren:                25 €

d) Mitglieder ab dem 70. Lebensjahr :                         20 €

Der Mitgliedsbeitrag wird durch ein Bankinstitut eingezogen. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden angemahnt. Nach zweimaliger, schriftlicher Mahnung können diese nach §6 der Satzung ausgeschlossen werden. Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein sind damit nicht erloschen. Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Verbindlichkeiten in besonderen Fällen ganz oder teilweise stunden.

§ 8

Sterbefall

Bei Sterbefällen wird nach Wunsch der Angehörigen verfahren, evtl. Kranz- oder Geldspenden. Ebenso wird eine Fahnenabordnung der Gesellschaft teilnehmen.

§9

Ehrungen

Ehrenmitgliedschaft:

Die Ehrenmitgliedschaft wird auf wenige Personen begrenzt und nur in Ausnahmefällen, bei außerordentlichen Verdiensten zum Wohle der Gesellschaft verliehen. Eine Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ferner berechtigt die Ehrenmitgliedschaft die Teilnahme an allen Vorstandsversammlungen, jedoch ohne Stimmrecht.

Jubiläen:

Bei Jubiläen, wie Goldene- oder Diamantene Hochzeit wird ein angemessenes Präsent im Namen der Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder überreicht. Die Jubilare teilen dem Vorstand rechtzeitig vorher ihr Jubiläum mit.

§ 10

Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Generalversammlungen.

§ 11

Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1. Vorsitzender                                                 2. Vorsitzender

1. Kassierer                                                        2. Kassierer

1. Schriftführer                                                2. Schriftführer

1. Gerätwart                                                       2. Gerätewart

1. Vereinigtenvertreter                                  2. Vereinigtenvertreter

1. Karnevalsbeauftragter                              2. Karnevalsbeauftragter

bis zu 4 Beisitzern

Tambourmajor

3 Könige

Stadtkaiser (wenn er aus Reihen des Vereins kommt)

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 1. Kassierer, der 2. Vorsitzende, der 2. Kassierer.

Der 1. Vorsitzende und der 1. Kassierer sind einzeln, der 2. Vorsitzende und 2. Kassierer nur zusammen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.

Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes beginnt mit dem neuen Geschäftsjahr.

§ 12

Wahl des Vorstandes bzw. Mitgliedschaft im Vorstand

Die Vorstandsmitglieder werden wie folgt; mit Ausnahme der Könige, Tambourmajor und Stadtkaiser auf der Generalversammlung gewählt.

Generalversammlung zu Schützenfest:

Schriftführer; Gerätewart; Vereinigtenvertreter; 2 Beisitzer

Generalversammlung zu Karneval:

Vorsitzender; Kassierer; Karnevalsbeauftragter; 2 Beisitzer

Die Könige zählen ab dem Zeitpunkt zum Vorstand, ab dem sie die Königswürde an lässig des Schützenfestes annehmen. Sie gehören dem Vorstand somit für die Dauer eines Jahres an:

Vogelkönig; Männerkönig; Sternkönig

Der Stadtkaiser gehört dem Vorstand während seiner Amtszeit an.

Die sonstigen Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren (Beisitzer 1 Jahr) gewählt. Dabei hat die Wahl der Vorstandsmitglieder jährlich im Wechsel wie folgt stattzufinden:

In einem Jahr: 1. Vorsitzende; 2. Kassierer; 1. Schriftführer; 2. Gerätewart;   1. Vereinigtenvertreter; 1. Karnevalsbeauftragter; Beisitzer

Im anderen Jahr: 2. Vorsitzender; 1. Kassierer; 2. Schriftführer; 1. Gerätewart; 2. Vereinigtenvertreter; 2. Karnevalsbeauftragter; Beisitzer

Für die Wahl des 1. Vorsitzenden ist aus der Generalversammlung ein Wahlleiter zu wählen, ansonsten fungiert der 1. Vorsitzende als Wahlleiter.

Der 1. Vorsitzende muss mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben. Aus der Versammlung und dem Vorstand können Personen vorgeschlagen werden. Gewählt ist in geheimer Wahl derjenige, der 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Ist keine 2/3 Mehrheit erreicht, kommen die beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, in die nächste Abstimmung. Hier entscheidet die einfache Mehrheit.

Der 1. Vorsitzende und der 1. Kassierer werden grundsätzlich in geheimer Wahl gewählt und benötigen 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen. Alle übrigen Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Hier ist vorher abzustimmen, ob geheim oder per Akklamation gewählt werden soll. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 13

Mitgliederversammlungen

Es finden jährlich zwei Generalversammlungen statt. Hierzu wird schriftlich eingeladen. Eine Generalversammlung wird zur Vorbereitung des Schützenfestes, die andere zur Vorbereitung des Karnevalsfestes einberufen. Die Generalversammlung beschließt die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, sowie erforderliche Satzungsänderungen.

§ 14

Anträge an die Versammlung

Anträge an die Generalversammlung, die finanzielle Bedeutung haben, sind dem Vorstand bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge werden in der jeweiligen Versammlung nicht berücksichtigt. Anträge ohne finanzielle Bedeutung können unter Punkt Anträge während der Versammlung behandelt werden.

§ 15

Niederschrift

Über die Generalversammlungen ist jeweils eine Niederschrift aufzunehmen. Ferner sind Niederschriften über Karneval und Schützenfest anzufertigen. Beschlüsse aus der Versammlung sind in der Niederschrift festzuhalten, die vom Schriftführer geführt und vom 1. Vorsitzenden gegengezeichnet wird. Sollte es bei den Vorstandswahlen des geschäftsführenden Vorstandes personelle Änderungen geben, ist ein gesondertes Beschlussprotokoll zur Vorlage beim Amtsgericht anzufertigen.

§ 16

Kassen- und Inventarprüfung

a) Kassenprüfung:

Zu den beiden Generalversammlungen wir die Kasse im Vorfeld von zwei Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer werden auf der Generalversammlung vor.

Karneval für zwei Jahre gewählt und haben die Möglichkeit zu jeder Zeit die Kasse zu prüfen.

b. Inventarprüfung:

Zu der Generalversammlung vor Schützenfest wird das Vereinsinventar von den Kassenprüfern geprüft.

§ 17

Festveranstaltungen

Folgende Feste werden jährlich gefeiert:

Karneval; Schützenfest

§ 18

Jubiläen

Alle 25 Jahre findet eine Jubiläumsfeier statt. Hierzu ist ca. 3 Jahre vor dem Festtermin ein Festausschuss zu bilden.

§ 19

Eigentum der Gesellschaft

Alles Eigentum der Gesellschaft muss am Ende einer jeden Veranstaltung bei dem Gerätewart abgegeben werden.

§ 20

Streitigkeiten und Auflösung

Bei Streitigkeiten ist die Generalversammlung zur Entscheidung einzuberufen. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer besonders zu diesem Zweck, mit einer Frist von einem Monat, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einberufen werden, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vereinsvermögens.

Der Verein ist im Vereinsregister Nr. 431 des Amtsgerichtes Rheine eingetragen.

Änderung und Ergänzung lt. Beschluss der Generalversammlung vom 04. Dezember 2022 .

Emsdetten, den 02. Juli 2023