Satzung zu Schützenfest

1. Königswürden

  1. Alljährlich ermittelt die Westumer Schützengesellschaft e.V. – gegr. 1713 – zu Schützenfest folgende Königswürden:
    einen Vogelkönig
    einen Männer-Vogelkönig (Verheiratetenkönig)
    einen Sternkönig

2. Aspiranten

  1. Aspiranten auf eine Königswürde können nur Mitglieder der Gesellschaft sein. Sie müssen der Gesellschaft mindestens ein Jahr als Mitglied angehören und Ihren Beitrag entrichtet haben. Zusätzlich gilt:
  2. Als Aspiranten auf den Vogel werden Unverheiratete ohne Altersbegrenzung und Verheiratete bis einschließlich 35 Jahre zugelassen. Geschiedene gelten als unverheiratet.
  3. Aspiranten auf den Männervogel müssen verheiratet und mindestens 31 Jahre alt sein.
  4. Aspiranten auf den Stern müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
  5. Der Vorstand hat das Recht, die oben festgelegten Voraussetzungen während des Königsschießens auszusetzen, wenn nicht mindestens zwei Aspiranten auf einen Vogel gemeldet sind.

3. Königsschießen

  1. Das Königsschießen wird jeweils unter der Vogelstange ausgerufen und bekannt gegeben. Jedes Mitglied der Gesellschaft hat innerhalb einer Frist von 10 Minuten die Möglichkeit, sich als Königsaspirant zum Schießen anzumelden. Er hat dabei den Namen seiner auserwählten Königin und seines Schatzmeisters bekannt zu geben. Die Liste der Anmeldungen bestimmt die Reihenfolge, in der die Aspiranten mit dem Schießen beginnen. Nach Beendigung des ersten Durchgangs sind weitere Meldungen nicht zulässig. Die Schussreihenfolge wird bei allen Durchgängen eingehalten. Aspiranten, die sich in einem Durchgang nicht an die Schussreihenfolge halten, werden vom Schießen ausgeschlossen.
  2. Jeder Aspirant kann im Rahmen des Königsschießen seinen Schuss nur selber verwerten. Die Weitergabe eines Schusses oder seine Überlassung an einen anderen Aspiranten ist nicht zulässig.
  3. Die Königswürde erringt jeweils der Schütze, der den letzten Rest von Vogel oder Stern von der Schützenstange herunter schießt.

4. Schussgeld

  1. Ein Schussgeld wird nur für das Lockerschießen erhoben. Es beträgt 50 Cent pro Schuss. Nach Ausrufen des eigentlichen Königsschießens wird kein Schussgeld mehr erhoben.

5. Königswürde

  1. Der Königsschütze nimmt nach Befragung seines Vorgängers die Königswürde an und erhält die Königskette.
  2. Sollte ein Schütze eine errungene Königswürde nicht annehmen wollen oder können, so hat er 100€ zu zahlen. Er hat das Geld bis zur nächsten Generalversammlung an den 1. Kassierer zu entrichten.
  3. Jeder König hat eine Königin zu erwählen und einen Schatzmeister zu benennen.
  4. Jeder König erhält von der Gesellschaft 50€ Königsgeld.

6. Pflichten der Könige

  1. Jeder König ist verpflichtet,  im darauf folgenden Jahr nach seinem Königsschuss unter der Schützenstange für die Mitglieder der Blasmusik, der Spielmannszüge und für den Vorstand der Gesellschaft ca. 60 Glas Bier zu spendieren. Er stelle Getränke zur Verfügung, wenn er in der Nacht nach Hause gebracht wird.
  2. Jeder König lässt ein Silberschild mit seinem Namen auf  seine Kosten anfertigen. Es wird an die jeweilige Königskette befestigt. Die Schilder gehen in das Eigentum der Gesellschaft über.
  3. Die Könige tragen die für die Erstellung der Vögel und des Sterns ver­aus­la­gten Kosten jeder für sich. Beim traditionellen „Vuogelbekieken“ hat jeder König 1 Liter Schnaps zu spendieren.
  4. Das „Schnaps holen“ findet am Vorabend des Vuogelbekiekens statt und wird von den Königen und Chargierten ausgeübt.

7. Entwicklung der Königswürde

  1. Vogelkönig, Männerkönig und Sternkönig geben ihre Königswürde am nächsten Schützenfest ab. Sie sind bis zum Ende dieses Festes „alter“ König.
  2. Direkt nach dem auf die Königswürde folgende Schützenfest werden sie bis zum Ende des dann nächsten Schützenfestes für ein Jahr Fahnenträger. Sie haben jeweils zwei weitere Fahnenträger ihrer freien Wahl zu benennen.
  3. Direkt nach Beendigung des Schützenfestes, zu dem sie als Fahnenträger fungieren, bekleiden sie für ein Jahr bis zum Ende des folgenden Festes das  Amt des Majors (Vogel-, Männerkönige) bzw. Adjutanten (Sternkönig). Es ist jedem König freigestellt, das Amt anzutreten oder einen Stellvertreter zu bestellen. Der Vertreter bedarf der Zustimmung der Generalversammlung . Wird kein Vertreter bestellt, wird dieser von der Generalversammlung gewählt.

8. Sperrfristen

  1. Für das erneuten Erringen einer Königswürde bestehen folgende Sperrfristen:
    – 10 Jahre Sperrfrist für die Kandidatur einer schon errungenen Königswürde,
    – 5 Jahre für die Kandidatur einer neuen Königswürde.

9. Jubilare

  1. Die Könige der Gesellschaft feiern jeweils 25, 40, 50 und 60 Jahre nach Erlangung ihrer Königswürde Jubiläen.
  2. Die Gesellschaft holt ihre Jubilare am Schützenfest-Samstag aus. Die Jubilare bestimmen die Lokalität.
  3. Feiern zu Schützenfest mehr als drei Könige der Gesellschaft ihr Jubiläum, legt der Vorstand die Anzahl der Jubilare fest, die am Samstag bzw. Sonntag ihren Jubilartisch abhalten. Die Entscheidung, welcher Jubilar an welchem Abend seinen Tisch abhält, treffen die Jubilare.

10. Ausholen

  1. Das Ausholen der Könige und Jubilare erfolgt grundsätzlich innerhalb eines im festgelegten Bezirkes, der folgenden Grenzziehung aufweist:
    Neuenkirchener Straße – Westumer Landstraße – Hollhorst – Hummertsesch – Bahndamm – Borghorster Straße
  2. Junggesellen, die im ablaufenden Schützenfestjahr geheiratet haben, können sich als Jungverheirateten am Schützenfest-Samstag, innerhalb des Bezirks ausholen lassen.
  3. Nach erfolgten Königsschießen gilt folgende Ordnung zum Ausholen der neuen Könige:
    Der Vogelkönig und Männerkönig ziehen mit der Gesellschaft von der Vogelstange zu ihren Königshäusern und werden dort ausgeholt. Im Jahr darauf werden sie vor dem Ringen um ihre Nachfolge samstags ausgeholt. Es besteht die Möglichkeit sich zusammen an einem Königshaus ausholen zu lassen.
    Der Sternkönig zieht mit der Gesellschaft von der Vogelstange zu seinem Königshaus und wird dort ausgeholt. Im Jahr darauf wird er vor dem Ringen um seine Nachfolge sonntags ausgeholt. Er hat aber auch die Möglichkeit, sich am Samstag mit den beiden Königen ausholen zu lassen.

11. Vorreiter

  1. Die Gesellschaft wählt auf der Generalversammlung vor Weihnachten zwei Vorreiter. Sollten sich zu diesem Termin keine Vorreiter finden, so werden diese vom Vorstand gesucht und bestimmt.

12. Allgemeines

  1. Aufgrund dieser Satzung oder in dieser Satzung auftretenden Unstimmigkeiten werden vom Vorstand entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

13. Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt in der vorliegenden Form nach erfolgten Beschluss der Generalversammlung am 28.05.2006 in Kraft.